Urheberrecht und KI: Das sollten Sie wissen

Als Lehrkraft haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Medien wie Bilder, Songtexte, Lektüren, Ausschnitte aus Lehrwerken usw. in AIS.chat hochzuladen und beispielsweise als Hintergrundwissen der KI zur Verfügung zu stellen. Vielleicht möchten Sie die damit erstellten Assistenten, Dialogpartner oder Lernszenarien mit Ihrem Kollegium oder bundesweit teilen. Ist das erlaubt? Was sagt die Rechtslage zu urheberrechtlich geschützten Materialien, die man im Zusammenspiel mit KI nutzt?

Wir haben einige gängige Szenarien aus dem Schulalltag zusammengestellt und juristisch prüfen lassen.

  • Unbedenklich
  • Mit Bedingungen
  • Bedenklich
  • Nicht zulässig

Die Farbampel zeigt auf einen Blick, ob und unter welchen Bedingungen urheberrechtlich geschütztes Material in einem konkreten Nutzungsszenario verwendet werden kann. Die Einstufung hilft dabei, Bildquellen, Lizenzen, Freigaben und mögliche Risiken schnell einzuordnen – von „unbedenklich nutzbar“ bis „nicht zulässig“.

Stand: Oktober 2026
Die folgenden Nutzungsszenarien geben den aktuellen Kenntnisstand wieder. Wir aktualisieren sie bei relevanten Änderungen.

Diese Seite ist ein unverbindliches Serviceangebot und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich bei rechtlichen Fragen im Einzelfall bitte an Ihre für Rechtsberatung zuständige Stelle oder einen Rechtsanwalt.

Für die Einhaltung des Urheberrechts sind die Nutzenden von AIS.chat selbst verantwortlich. Für Rechtsverstöße, die bei der Nutzung entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

Verwendung von Abkürzungen
Wir verwenden in den hier geschilderten Szenarien die Abkürzungen
A = Assistenten
DP = Dialogpartner
LS = Lernszenarien

Als Lehrkraft möchte ich bei meinem Assistenten/Dialogpartner/Lernszenario (A/DP/LS) ein anschauliches Bild zur Visualisierung (Titelbild) hinzufügen und dies im Anschluss mit anderen Lehrkräften meiner Bildungseinrichtung (aber nicht deutschlandweit, s. hierzu Szenario 3) teilen. Das Bild wird bei einem Download des Chatverlaufs nicht heruntergeladen. 

Eigene Bilder (selbst oder durch KI erstellt) können unproblematisch als A/DP/LS-Titelbild genutzt werden, sofern man die Rechte hieran nicht exklusiv einem Dritten übertragen hat (beispielsweise einem Verlag).
Fremde Bilder können generell verwendet werden, wenn sie gemeinfrei sind, unter CC0 stehen oder von Pixabay oder aus anderen Ressourcen mit offen lizenzierten Bildern (wie Wikimedia Commons oder Openverse) stammen. Für offen lizenzierte Bilder gelten in der Regel Lizenzbestimmungen, deren Regeln erfüllt (und dafür natürlich zumindest angesehen) werden müssen. Die meisten Lizenzen (nicht Pixabay, aber z. B. CC BY) enthalten Attributionspflichten (Nennung von Quellen, Urheber- und Lizenzangaben), die als Quellenangaben zu dem Bild angezeigt werden müssen.
Fremde Bilder können generell verwendet werden, wenn sie gemeinfrei sind, unter CC0 stehen oder von Pixabay oder aus anderen Ressourcen mit offen lizenzierten Bildern (wie Wikimedia Commons oder Openverse) stammen. Für offen lizenzierte Bilder gelten in der Regel Lizenzbestimmungen, deren Regeln erfüllt (und dafür natürlich zumindest angesehen) werden müssen. Die meisten Lizenzen (nicht Pixabay, aber z. B. CC BY) enthalten Attributionspflichten (Nennung von Quellen, Urheber- und Lizenzangaben), die als Quellenangaben zu dem Bild angezeigt werden müssen.
Fremde Bilder können generell verwendet werden, wenn sie gemeinfrei sind, unter CC0 stehen oder von Pixabay oder aus anderen Ressourcen mit offen lizenzierten Bildern (wie Wikimedia Commons oder Openverse) stammen. Für offen lizenzierte Bilder gelten in der Regel Lizenzbestimmungen, deren Regeln erfüllt (und dafür natürlich zumindest angesehen) werden müssen. Die meisten Lizenzen (nicht Pixabay, aber z. B. CC BY) enthalten Attributionspflichten (Nennung von Quellen, Urheber- und Lizenzangaben), die als Quellenangaben zu dem Bild angezeigt werden müssen.
Fremde Bilder, die nicht gemeinfrei oder offen lizenziert sind und für deren Nutzung man keine individuelle Erlaubnis des Rechteinhabers hat, können in der Regel nach der gesetzlichen Unterrichtsschranke (§ 60a UrhG) genutzt werden. § 60a Abs. 2 UrhG erlaubt unter anderem die vollständige Nutzung einzelner Abbildungen; die übrigen Voraussetzungen und Grenzen der Unterrichtsschranke bleiben zu beachten (siehe hierzu Szenario 2).
Bei Screenshots handelt es sich letztlich nur um Kopien des Bildschirminhalts. Ob und unter welchen Bedingungen ein Screenshot genutzt werden darf, hängt von den abgebildeten Inhalten ab. Enthält er urheberrechtlich geschütztes Material, gelten die allgemeinen urheberrechtlichen Regeln. Zudem gelten die oben genannten Kategorien.
Sofern Bildnutzung grundsätzlich erlaubt ist, dürfen die A/DP/LS auch im Kollegium geteilt werden. Je nach Rechtgrundlage (Lizenz, § 60a etc.) sind hierbei Anforderungen zu erfüllen (beispielsweise Quellenangabe).
Die oben stehenden Informationen bieten eine kompakte Zusammenfassung zur schnellen Orientierung. Für detaillierte Informationen und rechtliche Hintergründe bitten wir darum, das bereitgestellte PDF vollständig zu lesen.

Als Lehrkraft möchte ich einen Teil des an der Schule eingeführten Englisch-Lehrwerks einem Assistenten/ Dialogpartner/ Lernszenario (A/DP/LS) als Hintergrundwissen zur Verfügung stellen. Damit sollen z.B. inhaltliche Fragen für einen Test generiert werden (Assistent), den Schülern soll der Dialog mit einer fiktiven Figur aus dem Englischlehrwerk ermöglicht werden (Dialogpartner) oder ein Vokabeltraining zur aktuellen Lektion simuliert werden (Lernszenario). Der A/DP bzw. das LS wird schulintern (aber nicht deutschlandweit, s. hierzu Szenario 3) geteilt, so dass es den anderen Lehrkräften des Kollegiums zur Verfügung steht. Das Hintergrundwissen kann von den anderen Lehrkräften auch heruntergeladen werden.

ULRs und Hyperlinks können problemlos als Hintergrundwissen für A/DP/LS hinterlegt werden. Material, für das keine Lizenz vorliegt, darf nach den Regelungen des § 60a UrhG als Hintergrundwissen hochgeladen werden. Hierzu zählen auch frei zugängliche Internet-Inhalte, sofern sie nicht unter einer offenen Lizenz wie Creative Commons veröffentlicht oder anderweitig zur Nachnutzung freigegeben wurden.
Urheberrechtlich unproblematisch ist die Nutzung von eigenen Inhalten, jedenfalls sofern die Lehrkraft über die Rechte selbst verfügen kann und hieran keine exklusiven Nutzungsrechte abgetreten hat.
Gemeinfreie Inhalte und solche, die durch Gemeinfreiheitserklärungen wie CC0 freigegeben wurden, können problemlos als Hintergrundwissen für A/DP/LS hinterlegt werden. Offen lizenzierte Inhalte dürfen ebenfalls genutzt werden, selbst wenn sie unter eher restriktiven Lizenzen wie CC BY-NC stehen. Autoren-, Lizenz- und Quellenhinweise, die im Material enthalten sind, müssen beibehalten werden.
Inhalte mit einem erkennbaren Vorbehalt gegenüber KI-Nutzungen oder Text und Data Mining sollten nicht hochgeladen werden. Das gilt auch dann, wenn ihre Nutzung für den Unterricht grundsätzlich erlaubt wäre.
§ 60a UrhG besagt: Generell gilt, dass nur 15% des Werkes kopiert werden dürfen. Jedoch dürfen Werke geringen Umfangs (z. B. Texte bis zu 25 Seiten Umfang oder einzelne Fotos) vollständig kopiert werden. Gleiches gilt für Beiträge aus Fachzeitschriften. Auszüge aus Schulbüchern dürfen für den Schulunterricht gar nicht ohne Lizenz genutzt werden (hiermit gemeint sind nach § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG Werke, die „ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind“).
Presseartikel dürfen nicht vollständig, sondern nur im Umfang von 15% als Hintergrundwissen hochgeladen werden. Auch für Notenblätter und Live-Mitschnitte von Konzerten oder anderen Veranstaltungen gilt ein weitgehender Ausschluss.
Die oben stehenden Informationen bieten eine kompakte Zusammenfassung zur schnellen Orientierung. Für detaillierte Informationen und rechtliche Hintergründe bitten wir darum, das bereitgestellte PDF vollständig zu lesen.

Als Lehrkraft möchte ich ein vollständiges, online verfügbares Buch als Lektüre für ein Fach in einer Jahrgangsstufe in einem Assistenten/ Dialogpartner/ Lernszenario als Hintergrundwissen in Form eines Links (z.B. „Die Verwandlung“ oder „Das Diadem aus Beryll“) zur Verfügung stellen. Außerdem möchte ich Dateien (selbst erstellte Arbeitsblätter mit Bildern sowie Arbeitsblätter aus dem Verlagsprogramm des eingeführten Schulbuchs und ein öffentlich zugängliches Infoblatt von MUNDO) in Assistenten/ Dialogpartner/ Lernszenario hochladen. Damit sollen z.B. mit Fragen zu dem Text ein Text generiert (Assistent), den Schülern der Dialog mit einer fiktiven Figur aus der Lektüre ermöglicht (Dialogpartner) und ein Vokabeltraining damit simuliert werden (Lernszenario). Die erstellten Assistenten/ Dialogpartner/ Lernszenarien (A/DP/LS) möchte ich anschließend schulintern teilen, um sie anderen Lehrkräften zu zeigen und zur Verfügung zu stellen. Die anderen Lehrkräfte haben dann Zugriff auf den Assistenten, den Dialogpartner und das Lernszenario sowie auf das hinzugefügte Hintergrundwissen. Dieses lässt sich auch herunterladen.

ULRs und Hyperlinks können problemlos als Hintergrundwissen für A/DP/LS angelegt werden. Gleiches gilt für gemeinfreie Inhalte (wie das Buch von Franz Kafka im Beispiel) und solche, die durch Gemeinfreiheitserklärungen wie CC0 freigegeben wurden. Urheberrechtlich unproblematisch ist auch die Nutzung von eigenen Inhalten, jedenfalls sofern die Lehrkraft über die Rechte selbst verfügen kann und hieran keine exklusiven Nutzungsrechte abgetreten hat.
Offen lizenzierte Inhalte dürfen ebenfalls genutzt werden, selbst wenn sie unter eher restriktiven Lizenzen wie CC BY-NC stehen. Autoren-, Lizenz- und Quellenhinweise, die im Material enthalten sind, sollten beibehalten werden.
Material, für das keine Lizenz vorliegt, darf nach den Regelungen des § 60a UrhG als Hintergrundwissen hochgeladen werden. Hierzu zählen auch frei zugängliche Internet-Inhalte, sofern sie nicht unter einer offenen Lizenz wie Creative Commons veröffentlicht oder anderweitig zur Nachnutzung freigegeben wurden.
Individuell lizenzierte, insbesondere kommerzielle Inhalte (wie Verlagspublikationen) dürfen nur genutzt werden, wenn die hierfür jeweils geltenden Lizenzbestimmungen eine Nutzung mit KI-Technologien nicht untersagen. Dementsprechende Rechtevorbehalte sind zu beachten. Bei solchen Materialien ist es unerlässlich, die jeweils geltenden Lizenzbestimmungen zu konsultieren.

Nach § 60a UrhG dürfen genutzt werden: Generell gilt, dass nur 15% des Werkes kopiert werden dürfen. Jedoch dürfen Werke geringen Umfangs (z. B. Texte bis zu 25 Seiten Umfang, einzelne Fotos) vollständig kopiert werden. Gleiches gilt für Beiträge aus Fachzeitschriften.
Nach § 60a UrhG dürfen nicht genutzt werden: Auszüge aus Schulbüchern dürfen für den Schulunterricht gar nicht ohne Lizenz genutzt werden (hiermit gemeint sind nach § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG Werke, die „ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind“). Presseartikel dürfen nicht vollständig, sondern nur im Umfang von 15% als Hintergrundwissen hochgeladen werden. Auch für Notenblätter und Live-Mitschnitte von Konzerten oder anderen Veranstaltungen gilt ein weitgehender Ausschluss.
Die oben stehenden Informationen bieten eine kompakte Zusammenfassung zur schnellen Orientierung. Für detaillierte Informationen und rechtliche Hintergründe bitten wir darum, das bereitgestellte PDF vollständig zu lesen.

Als Lehrkraft möchte ich – analog zu Nutzungsszenario 2 – einem Assistenten/Dialogpartner/Lernszenario (A/DP/LS) Material als Hintergrundwissen zur Verfügung stellen. Abweichend von Nutzungsszenario 2 wird das A/DP/LS einschließlich des hinterlegten Materials nicht nur schulintern, sondern bundesweit mit Lehrkräften unterschiedlicher Bildungseinrichtungen geteilt. Diese können den A/DP/das LS nutzen und das als Hintergrundwissen hinterlegte Material herunterladen.

Der entscheidende Unterschied zu Nutzungsszenario 2 liegt im Empfängerkreis. Das bundesweite Bereitstellen an Lehrkräfte beliebiger Einrichtungen geht über die eingeschränkte Verfügbarmachung an die Unterrichtsteilnehmenden oder andere Lehrkräfte der eigenen Einrichtung weit hinaus. § 60a UrhG reicht hierfür nicht aus. Die Vorschrift erlaubt eine Zugänglichmachung nur für Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung, für Lehrende und Prüfende derselben Bildungseinrichtung sowie in einem engen Präsentationsfall. Ein bundesweiter, einrichtungsübergreifender Materialpool fällt nicht darunter – auch dann nicht, wenn er auf Lehrkräfte beschränkt und nicht kommerziell ausgestaltet ist.

Bundesweit geteilt werden dürfen daher grundsätzlich nur eigene oder gemeinfreie/unter CC0 stehende Materialien sowie Inhalte, deren offene oder individuelle Lizenz gerade eine solche Weitergabe erlaubt. Lizenz- und Quellenangaben sowie weitere Bedingungen müssen beim Material erhalten bleiben.

Verlagsmaterial darf ohne eine entsprechend weitreichende Lizenz nicht bundesweit bereitgestellt werden. Die in Nutzungsszenario 2 erörterten Erlaubnisse für Unterricht und Lehre sowie schulische Gesamtverträge erweitern den zulässigen Empfängerkreis nicht auf Lehrkräfte anderer Einrichtungen. Der mögliche Download verstärkt die rechtliche Relevanz. Die Berechtigung muss neben dem Bereitstellen auch die von den Empfängern angefertigten Kopien und deren vorgesehene Nutzung abdecken.
Die oben stehenden Informationen bieten eine kompakte Zusammenfassung zur schnellen Orientierung. Für detaillierte Informationen und rechtliche Hintergründe bitten wir darum, das bereitgestellte PDF vollständig zu lesen.

Als Lehrkraft möchte ich im allgemeinen Chat das Foto von einem Schüleraufsatz hochladen, damit AIS.chat ein entsprechendes Feedback dazu formuliert. Das Feedback zum Text der Schülerin möchte ich herunterladen. Das zuvor hochgeladene Foto des Schüleraufsatzes wird nicht wieder heruntergeladen.

Der Vorgang ist im Zweifel urheberrechtlich relevant: Schüleraufsätze können urheberrechtlich geschützt sein. Werden sie kopiert (ganz gleich, ob durch Abfotografieren, Einscannen oder rein digitales Copy & Paste), bedarf es hierfür einer Rechtsgrundlage.

Im Zweifel wird man nicht von einer rechtlich wirksamen, bewussten und gewollten Zustimmung/Einwilligung der Autor:innen ausgehen können. Daher bedarf es für die Nutzung einer gesetzlichen Nutzungsbefugnis.

Eine eindeutige oder ausdrückliche urheberrechtliche Rechtsgrundlage für die Analyse von schulischen Leistungen durch KI existiert bis dato nicht.

Als Rechtsgrundlage kommen die §§ 45, 44b oder 60a UrhG in Betracht. Ob die Rechtsprechung eine dieser Regelungen im Falle eines – wohl höchst unwahrscheinlichen – Urheberrechtsstreits akzeptieren würde, ist nicht auszuschließen, aber derzeit unklar.
Mangels konkreter Anhaltspunkte im Gesetz und einschlägiger Rechtsprechung ist die Anwendbarkeit urheberrechtlicher Schrankenbestimmung auf Vervielfältigungshandlungen von Schülerarbeiten in KI-Systemen derzeit weitgehend offen. Dass § 44b UrhG als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, ist naheliegend, in der jetzigen Situation aber ungeklärt. Das Risiko indes, aufgrund solcher Auswertungshandlungen mit urheberrechtlichen Mitteln in Anspruch genommen zu werden, erscheint allerdings gering.

Von größerer praktischer Bedeutung dürfte in diesem Kontext die gesellschaftlich-ethische Frage sein, ob und inwieweit der Einsatz von KI in der Schule (hier: durch die Lehrkräfte bei der Beurteilung von schulischen Leistungen) opportun ist. In rein rechtlicher Hinsicht scheinen, im Vergleich zur (eher akademischen) urheberrechtlichen Problematik, deutlich kritischer und komplexer die Rechtsfragen zu sein, die sich in diesem Kontext aufgrund der KI-Verordnung stellen. Es sollte bedacht werden, dass „KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Bewertung von Lernergebnissen verwendet werden sollen, einschließlich des Falles, dass diese Ergebnisse dazu dienen, den Lernprozess natürlicher Personen in Einrichtungen oder Programmen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu steuern“, als Hochrisiko-Systeme gem. Art. 6 Abs. 2, Anhang III Nr. 3 der KI-Verordnung gelten. Die Compliance-Anforderungen v. a. an Anbieter (Entwickler) solcher Systeme treten (voraussichtlich) zum 02. Dezember 2027 in Kraft und werden erheblich und komplex sein (s. hierzu Der Paritätische/Kreutzer, Rechtsfragen beim Einsatz von generativer KI in gemeinnützigen Organisationen, S. 8 ff.).

Die oben stehenden Informationen bieten eine kompakte Zusammenfassung zur schnellen Orientierung. Für detaillierte Informationen und rechtliche Hintergründe bitten wir darum, das bereitgestellte PDF vollständig zu lesen.

Als Lehrkraft möchte ich Materialien, die ich im Netz finde, verändern und dann als Hintergrundwissen für Assistenten / Dialogpartner / Lernszenarien zur Verfügung stellen. Die A/DP/LS möchte ich schulintern teilen. Das modifizierte Hintergrundwissen kann von den anderen Lehrkräften auch heruntergeladen werden.

Unter CC0 stehende oder gemeinfreie Materialien dürfen ohne Weiteres genutzt werden. Hierbei müssen keine (Hinweis-)Pflichten oder sonstige Regeln befolgt werden.
Offen lizenzierte Materialien dürfen generell genutzt werden. Autoren-, Lizenz- und Quellenhinweise, die im Material enthalten sind, sollten beibehalten werden. Auf die vorgenommenen Änderungen ist hinzuweisen (siehe hierzu die Best-Practice-Empfehlungen von Creative Commons).
Material, das unter einer CC ND-Lizenz veröffentlicht wurde, darf hingegen nicht in modifizierter Form genutzt werden.
Material, für das keine Lizenz vorliegt, darf nach den Regelungen des § 60a UrhG als Hintergrundwissen unter Einschränkungen hochgeladen werden. Hierzu zählen auch frei zugängliche Internet-Inhalte, sofern sie nicht unter einer offenen Lizenz wie Creative Commons veröffentlicht oder anderweitig zur Nachnutzung freigegeben wurden.

Für die Nutzungsmöglichkeiten nach § 60a UrhG siehe Szenario 2.
Bei einer Nutzung nach § 60a UrhG ist zu beachten, dass das Material nur in Sonderfällen in veränderter Form verwendet werden darf (§ 62 UrhG). Bearbeitungen wie Übersetzungen oder didaktisch veranlasste Modifikationen etc. sind erlaubt, sofern sie notwendig sind, um den Unterrichtszweck zu erfüllen. Die Einschätzung hierüber liegt bei der Lehrkraft. Werden solche Modifikationen vorgenommen, sind sie deutlich kenntlich zu machen. Liegt eine solche Notwendigkeit nicht vor, ist es im Zweifel nicht zulässig, Material in modifizierter Form zu nutzen, es sei denn die Zulässigkeit wird durch eine Einzelfallprüfung bestätigt.
Die oben stehenden Informationen bieten eine kompakte Zusammenfassung zur schnellen Orientierung. Für detaillierte Informationen und rechtliche Hintergründe bitten wir darum, das bereitgestellte PDF vollständig zu lesen.

Als Lehrkraft möchte ich Material, das ich aus einem bezahlten Account beziehe (z.B. SZ Plus, lehrer-online etc.), in A/DP/LS als Hintergrundwissen hochladen und die A/DP/LS im Anschluss als Vorlage schulintern teilen. Das Hintergrundwissen kann von den anderen Lehrkräften auch heruntergeladen werden.

Offen lizenzierte Materialien dürfen generell genutzt werden. Autoren-, Lizenz- und Quellenhinweise, die im Material enthalten sind, sollten beibehalten werden.
Individuell lizenzierte, insbesondere kommerzielle Inhalte (wie Verlagspublikationen), können nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen genutzt werden. Hierin enthaltene Vorbehalte/Verbote in Bezug auf KI-Nutzungen sind zu beachten. Beispielsweise untersagt die Lizenz „frei nutzbar“ bei lehrer-online.de eine Nutzung des hierunter stehenden Materials für „die Verwendung beziehungsweise Einpflege von Inhalten oder Teilen von Inhalten in Tools, die Funktionen künstlicher Intelligenz (KI) enthalten“ (s. die FAQ). Das gilt – s. o. – nicht für OER (also unter offenen Lizenzen stehendes Material). Auch die Nutzungsbedingungen von SZ+ untersagen KI-bezogene Nutzungen (s. Ziff. 4.7.1 der aktuell geltenden Nutzungsbedingungen, Stand 22.07.2024).

Die jeweiligen Nutzungs- oder Lizenzbedingungen sind daher jeweils zu prüfen. Gerade bei Portalen wie lehrer-online.de oder mundo.schule gibt es verschiedene Lizenzmodelle. Daher ist auf den konkreten Lizenzhinweis des jeweiligen Materials und die hierfür geltenden Lizenzbestimmung zu achten.

Sofern Inhalte aus Presseerzeugnissen genutzt werden sollen, empfiehlt es sich, im „Presseportal für Schulen“ zu recherchieren. Hier werden Presseerzeugnisse zur Nutzung im Unterricht angeboten.
Die oben stehenden Informationen bieten eine kompakte Zusammenfassung zur schnellen Orientierung. Für detaillierte Informationen und rechtliche Hintergründe bitten wir darum, das bereitgestellte PDF vollständig zu lesen.

Als Lehrkraft möchte ich Songtexte aus verschiedenen Quellen als Hintergrundwissen für A/DP/LS hochladen, damit die Schülerinnen und Schüler im Unterricht an dem Hintergrundwissen Analysen durchführen und deren Ergebnisse im Anschluss herunterladen können. Das Hintergrundwissen wird schulintern (aber nicht deutschlandweit, s. hierzu Szenario 3) geteilt, so dass es den anderen Lehrkräften des Kollegiums zur Verfügung steht. Es kann von den anderen Lehrkräften auch heruntergeladen werden.

Songtexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt und nicht offen lizenziert. Sie dürfen aber nach den Regelungen des § 60a UrhG als Hintergrundwissen für Unterrichtszwecke hochgeladen werden, und der jeweilige A/DP/LS darf auch mit anderen Lehrkräften derselben Bildungseinrichtung geteilt werden.

Nach § 60a UrhG dürfen „Werke geringen Umfangs“ genutzt werden, worunter generell auch Liedtexte fallen.

Inhalte mit einem erkennbaren Vorbehalt gegenüber KI-Nutzungen oder Text und Data Mining sollten nicht hochgeladen werden. Das gilt auch dann, wenn ihre Nutzung für den Unterricht grundsätzlich erlaubt wäre.
Songtexte dürfen generell nicht aus einem Lehrbuch entnommen werden.
Ratsam und vorzugswürdig ist es – angesichts der andauernden Rechtsunsicherheit – Songtexte, wenn möglich, durch Angabe einer URL zu hinterlegen. Dies ist urheberrechtlich unproblematisch.
Songtexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Lehrer werden hierfür keine Lizenzen einholen (können). Daher richtet sich ihre Nutzung im Regelfall nach den gesetzlichen Schrankenbestimmungen (hier: § 60a, ggf. § 44b UrhG). Nach § 60a Abs. 2 UrhG dürfen einzelne Songtexte als „Werke geringen Umfangs“ in der Regel (auch vollständig) zu Unterrichtszwecken vervielfältigt werden. (Siehe zu den Voraussetzungen Szenario 2, Punkt 2.e.4).

Songtexte aus einem Lehrbuch zu entnehmen, ist generell unzulässig. § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG schließt die (teilweise) Nutzung von „Unterrichtswerken“ in Schulen aus. Siehe hierzu Szenario 2.

Um als Hintergrundwissen gespeichert und bei Anfragen durch das KI-System ausgewertet und analysiert zu werden, bedarf es jedoch auf Seiten des Anbieters einer zusätzlichen Rechtsgrundlage. § 44b UrhG könnte hier einschlägig sein, allerdings stellt sich die Frage nach zu beachtenden Rechtevorbehalten (s. hierzu Szenario 2, Punkt 3.g.4 und 3.f.3). Gerade in der Musikwirtschaft sind Rechtevorbehalte, in allen denkbaren Ausprägungen, weit verbreitet (s. beispielsweise bei der GEMA). Ob und inwiefern sie wirksam sind, ist noch ungeklärt. Vor dem Hintergrund, dass derzeit der Nutzung von Songtexten für KI-Zwecke (wegen des GEMA-Streits) erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit zuteil wird, ist das faktische Risiko eher höher als bei anderen Inhalten (obgleich die rechtlichen Fragen nicht anders zu beurteilen sind als bei anderen Werkarten).

Als gangbarer Workaround ist daher ratsam, Songtexte – soweit möglich – zu verlinken. Datenbanken wie Genius bilden ein riesiges, frei zugängliches Repertoire. Die reine Verlinkung ist urheberrechtlich unproblematisch.
Die oben stehenden Informationen bieten eine kompakte Zusammenfassung zur schnellen Orientierung. Für detaillierte Informationen und rechtliche Hintergründe bitten wir darum, das bereitgestellte PDF vollständig zu lesen.

Als Lehrkraft lade ich ein Bild in den allgemeinen Chat hoch (derzeit bei den GPT-Modellen, Claude und Gemini möglich) und lasse mir eine Bildbeschreibung als Musterlösung für den Fremdsprachenunterricht ausgeben.

Eigene Bilder (selbst oder durch KI erstellt) können unproblematisch hochgeladen werden, sofern man die Rechte hieran nicht exklusiv einem Dritten übertragen hat.
Fremde Bilder können verwendet werden, wenn sie gemeinfrei sind, unter CC0 oder einer anderen Gemeinfreiheitserklärung veröffentlicht wurden.
Abbildungen von gemeinfreien „visuellen“ Werken (v. a. Bildern) sind nach § 68 UrhG ebenfalls gemeinfrei und können problemlos genutzt werden. Die Werke von Henri Matisse beispielsweise können ohne jegliche Restriktion oder Auflage kopiert oder anderweitig verwertet werden. Er ist 1954 gestorben. Da das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet (§ 64 UrhG), sind seine Werke seit dem 1.1.2025 gemeinfrei. Nach § 68 UrhG gilt dies auch für Abbildungen (Fotos) dieser Werke.
Bilder, die unter einer CC-Lizenz stehen, von Pixabay oder aus anderen Ressourcen mit offen lizenzierten Bildern (wie Wikimedia Commons oder Openverse) stammen, dürfen grundsätzlich genutzt werden.
Das bloße Setzen eines Hyperlinks oder die Angabe einer URL als Quellenverweis ist urheberrechtlich grundsätzlich unproblematisch.
Bilder, die unter einer CC-Lizenz stehen, von Pixabay oder aus anderen Ressourcen mit offen lizenzierten Bildern (wie Wikimedia Commons oder Openverse) stammen, dürfen grundsätzlich genutzt werden.
Fremde Bilder, die nicht gemeinfrei oder offen lizenziert sind und für deren Nutzung man keine individuelle Erlaubnis des Rechteinhabers hat, können in der Regel nach der gesetzlichen Unterrichtsschranke (§ 60a UrhG) genutzt werden. Nach § 60a UrhG dürfen „Werke geringen Umfangs“ genutzt werden, worunter generell auch einzelne Bilder fallen.

Inhalte mit einem erkennbaren Vorbehalt gegenüber KI-Nutzungen oder Text und Data Mining sollten nicht hochgeladen werden. Das gilt auch dann, wenn ihre Nutzung für den Unterricht grundsätzlich erlaubt wäre.
Die oben stehenden Informationen bieten eine kompakte Zusammenfassung zur schnellen Orientierung. Für detaillierte Informationen und rechtliche Hintergründe bitten wir darum, das bereitgestellte PDF vollständig zu lesen.
Getragen und finanziert durch

AIS.chat ist ein Teilprojekt von AIS und wird realisiert vom FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht gGmbH. Das FWU ist das Medieninstitut der 16 Bundesländer und handelt in deren Auftrag.