Was muss ich bei der Nutzung beachten?

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  • Unbedenklich
  • Mit Bedingungen
  • Bedenklich
  • Nicht zulässig

Der Nutzungs-Score zeigt auf einen Blick, wie unbedenklich ein bestimmtes Material in einem konkreten Szenario verwendet werden kann. Die Einstufung hilft dabei, Bildquellen, Lizenzen, Freigaben und mögliche Risiken schnell einzuordnen – von „unbedenklich nutzbar“ bis „nicht zulässig“.

Stand der Informationen: Oktober 2026
Die Nutzungsszenarien wurden auf Basis des aktuellen Kenntnisstands erstellt und werden bei relevanten Änderungen aktualisiert.

Schulinternes Teilen vs. deutschlandweites Teilen
Die dargestellte Nutzungsszenarien beziehen sich auf schulinternes Teilen. Für deutschlandweites Teilen können variierende rechtliche Anforderungen bestehen.

Als Lehrkraft lade ich ein Bild in den allgemeinen Chat hoch (nur bei den GPT-Modellen möglich) und lasse mir eine Bildbeschreibung als Musterlösung für den Fremdsprachenunterricht ausgeben. 

Eigene Bilder (selbst oder durch KI erstellt) können unproblematisch hochgeladen werden.  
Fremde Bilder können verwendet werden, wenn sie gemeinfrei sind, unter CC0 oder einer anderen Gemeinfreiheitserklärung veröffentlicht wurden.  
Abbildungen von gemeinfreien „visuellen“ Werken (v. a. Bildern) sind nach § 68 UrhG ebenfalls gemeinfrei und können problemlos genutzt werden. Die Werke von Henri Matisse beispielsweise können ohne jegliche Restriktion oder Auflage kopiert oder anderweitig verwertet werden. Er ist 1954 gestorben. Da das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet (§ 64 UrhG), sind seine Werke seit dem 1.1.2025 gemeinfrei. Nach § 68 UrhG gilt dies auch für Abbildungen (Fotos) dieser Werke. 
Bilder, die unter einer CC-Lizenz stehen, von Pixabay oder aus anderen Ressourcen mit offen lizenzierten Bildern (wie Wikimedia Commons oder Openverse) stammen, dürfen grundsätzlich genutzt werden.  
ULRs und Hyperlinks als Quelle anzugeben, ist urheberrechtlich unproblematisch.  
Bilder, die unter einer CC-Lizenz stehen, von Pixabay oder aus anderen Ressourcen mit offen lizenzierten Bildern (wie Wikimedia Commons oder Openverse) stammen, dürfen grundsätzlich genutzt werden. 
Fremde Bilder, die nicht gemeinfrei oder offen lizenziert sind und für deren Nutzung man keine individuelle Erlaubnis des Rechteinhabers hat, können in der Regel nach der gesetzlichen Unterrichtsschranke (§ 60a UrhG) genutzt werden. Nach § 60a UrhG dürfen „Werke geringen Umfangs“ genutzt werden, worunter generell auch einzelne Bilder fallen. 

Inhalte mit einem erkennbaren Vorbehalt gegenüber KI-Nutzungen oder Text und Data Mining sollten nicht hochgeladen werden. Das gilt auch dann, wenn ihre Nutzung für den Unterricht grundsätzlich erlaubt wäre. 

Was darf ich als Hintergrundwissen in AIS.chat hochladen?

Urheberrechtliche Möglichkeiten und Grenzen bei der Anlegung von Materialsammlungen in AIS.chat

Die oben stehenden Informationen bieten eine kompakte Zusammenfassung zur schnellen Orientierung. Für detaillierte Informationen und rechtliche Hintergründe bitten wir darum, das bereitgestellte PDF vollständig zu lesen.

Als Lehrkraft möchte ich im allgemeinen Chat ein Foto oder einen Scan von einem Schüleraufsatz hochladen, damit AIS.chat ein entsprechendes Feedback dazu formuliert. Das Feedback zum Text des Schülers möchte ich herunterladen. Das zuvor hochgeladene Foto oder der hochgeladene Scan des Schüleraufsatzes wird nicht wieder heruntergeladen. 

Der Vorgang ist im Zweifel urheberrechtlich relevant: Schüleraufsätze können urheberrechtlich geschützt sein. Werden sie kopiert (ganz gleich, ob durch Abfotografieren, Einscannen oder rein digitales Copy & Paste), bedarf es hierfür einer Rechtsgrundlage.

Im Zweifel wird man nicht von einer rechtlich wirksamen, bewussten und gewollten Zustimmung/Einwilligung der Autoren ausgehen können. Daher bedarf es für die Nutzung einer gesetzlichen Nutzungsbefugnis.

Eine eindeutige oder ausdrückliche urheberrechtliche Rechtsgrundlage für die Analyse von schulischen Leistungen durch KI existiert bis dato nicht.

Naheliegend ist eine Anwendung von § 44b UrhG. Es spricht einiges dafür, dass der Upload ins KI-System und die Analyse des Aufsatzes sowie die Nutzung der Analyse hiernach gestattet sind. Entscheidend ist, dass die Upload-Datei nach Abschluss des Analysevorgangs gelöscht wird. Auch darf sie Dritten – wie anderen Lehrkräften – nicht zur Verfügung gestellt werden. 
Mangels konkreter Anhaltspunkte im Gesetz und einschlägiger Rechtsprechung ist die Anwendbarkeit urheberrechtlicher Schrankenbestimmung auf Vervielfältigungshandlungen von Schülerarbeiten in KI-Systemen derzeit weitgehend offen. Dass § 44b UrhG als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, ist naheliegend, in der jetzigen Situation aber ungeklärt. Das Risiko indes, aufgrund solcher Auswertungshandlungen mit urheberrechtlichen Mitteln in Anspruch genommen zu werden, erscheint allerdings gering.

Von größerer praktischer Bedeutung dürfte in diesem Kontext die gesellschaftlich-ethische Frage sein, ob und inwieweit der Einsatz von KI in der Schule (hier: durch die Lehrkräfte bei der Beurteilung von schulischen Leistungen) opportun ist. In rein rechtlicher Hinsicht scheinen, im Vergleich zur (eher akademischen) urheberrechtlichen Problematik, deutlich kritischer und komplexer die Rechtsfragen zu sein, die sich in diesem Kontext aufgrund der KI-Verordnung stellen. Es sollte bedacht werden, dass „KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Bewertung von Lernergebnissen verwendet werden sollen, einschließlich des Falles, dass diese Ergebnisse dazu dienen, den Lernprozess natürlicher Personen in Einrichtungen oder Programmen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu steuern“, als Hochrisiko-Systeme gem. Art. 6 Abs. 2, Anhang III Nr. 3 der KI-Verordnung gelten. Die Compliance-Anforderungen v. a. an Anbieter (Entwickler) solcher Systeme treten (voraussichtlich) im Dezember 2027 in Kraft und werden erheblich und komplex sein (s. hierzu Der Paritätische/Kreutzer, Rechtsfragen beim Einsatz von generativer KI in gemeinnützigen Organisationen, S. 8 ff.).

Die oben stehenden Informationen bieten eine kompakte Zusammenfassung zur schnellen Orientierung. Für detaillierte Informationen und rechtliche Hintergründe bitten wir darum, das bereitgestellte PDF vollständig zu lesen.
Getragen und finanziert durch

AIS.chat ist ein Teilprojekt von AIS und wird realisiert vom FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht gGmbH. Das FWU ist das Medieninstitut der 16 Bundesländer und handelt in deren Auftrag.